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Steueroasen-Abwehrgesetz / § 8 Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

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1Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. 2Dies gilt nicht, soweit

 

1.

die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Gesetzes unterliegen; [Bis 31.12.2024: oder] [1]

 

2.

auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist; oder[2] [Bis 31.12.2024: .]

 

3.

[3]die Aufwendungen stammen aus

 

a)

Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder

 

b)

Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien.

[1] Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 13 Absatz 1b. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 13 Absatz 1b. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Nr. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 13 Absatz 1b. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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