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Steuerberatungsgesetz / § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

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(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland[1] [Vom 25.06.2017 bis 15.03.2023: im Anwendungsbereich dieses Gesetzes] befugt. 2Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. 3Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. 4Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. 5Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 6Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

 

(2) 1Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. 2Zuständige Stelle ist für Personen aus:

 

1.

Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,

 

2.

Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,

 

3.

Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,

 

4.

den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,

 

5.

Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,

 

6.

Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,

 

7.

Belgien die Steuerberaterkammer Köln,

 

8.

Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,

 

9.

Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,

10.[2]

 

10.

dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,

 

10.[3] [Bis 31.12.2020: 11.]

Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,

 

11.[4] [Bis 31.12.2020: 12.]

Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,

 

12.[5] [Bis 31.12.2020: 13.]

Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,

 

13.[6] [Bis 31.12.2020: 14.]

Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,

 

14.[7] [Bis 31.12.2020: 15.]

Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,

 

15.[8] [Bis 31.12.2020: 16.]

der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen- Anhalt,

 

16.[9] [Bis 31.12.2020: 17.]

Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,

 

17.[10] [Bis 31.12.2020: 18.]

Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,

 

18.[11] [Bis 31.12.2020: 19.]

der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,

 

19.[12] [Bis 31.12.2020: 20.]

Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,

 

20.[13] [Bis 31.12.2020: 21.]

Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

3Die Meldung der Person muss enthalten:

 

1.

den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,

 

2.

das Geburts- oder Gründungsjahr,

 

3.

die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

 

4.

die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,

 

5.

eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

6.

einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

 

7.

einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,

 

8.

eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

4Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. 5In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen.6Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 7§ 74a gilt entsprechend.[14]

 

(3) 1Sobald die Meldu...

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