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Steuerberatungsgesetz / § 37 Steuerberaterprüfung

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(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

 

(2) 1Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. [1] 3Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

 

(3) 1Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

 

1.

Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht ,

 

2.

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

 

3.

Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

 

4.

Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

 

5.

Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union ,

 

6.

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

 

7.

Volkswirtschaft,

 

8.

Berufsrecht.

2Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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