Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerberatungsgesetz / § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

 

1.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

 

3.

Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

2Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Regierungsentwurf: Beschränkte und unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
mann im büro erklärt einer frau etwas
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Bundesregierung hat am 26.7.2023 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz beschlossen, das die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie weitere Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe neu regeln soll.


Reform des Berufsrechts zum 1.8.2022: Zulassungsverfahren, Registrierung, organisatorische Fragen
Kanzlei
Bild: Haufe Online Redaktion

Um die Aufsicht über die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten – gerade bei Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen und interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften – sicherzustellen, besteht in Zukunft grundsätzlich die Pflicht zur Zulassung bzw. Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften (§§ 59f, 59g, 59h BRAO; §§ 59f, 59g, 59h PAO-; §§ 53, 54, 55 StBerG). Über die Zulassung entscheiden die Rechts- bzw. Patentanwalts- und Steuerberaterkammern, bei denen auch der Zulassungsantrag zu stellen ist. Wenn die berufsrechtlichen Vorgaben zur Gesellschafter-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsstruktur sowie zur Berufshaftpflichtversicherung eingehalten sind und die Gesellschaft sich nicht im Vermögensverfall befindet, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Andersherum muss die Zulassung widerrufen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen entfallen. Von der Zulassungspflicht ausgenommen werden Personengesellschaften, bei denen die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist und denen als Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsorgane ausschließlich mitarbeitende Rechtsanwälte oder Berufsangehörige mit vergleichbarem Berufsrecht (z. B. Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater) angehören. In diesem Fall gelten die berufsrechtlichen Pflichten ohnehin direkt für alle Gesellschafter, sodass eine zusätzliche Kontrolle über die Zulassung bei den Kammern nicht zwingend erforderlich ist. Eine freiwillige Zulassung dieser Gesellschaften ist aber möglich und sinnvoll, wenn man sich die Aufnahme weiterer, berufsfremder Gesellschafter in Zukunft vorbehalten will.


Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Steuerberatungsgesetz
Steuerberatungsgesetz

§§ 1 - 31 Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen §§ 1 - 12 Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen § 1 Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich  (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren