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StBerG, DV zu § 40a [bis 01.07.2000] / §§ 4 - 8 Zweiter Teil Verfahren bei der Prüfung und endgültige Bestellung

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§ 4 Nachweis und Anmeldung zur Prüfung

 

(1) 1Die Teilnahme am Grundlagenteil und am Aufbauteil des Seminars ist jeweils durch eine Bescheinigung der Berufskammer nachzuweisen. 2Die Berufskammer darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn der Bewerber an den in § 1 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Seminarstunden teilgenommen hat.

 

(2) 1Die Anmeldung zur Prüfung ist nach Teilnahme am entsprechenden Teil des Seminars mit eingeschriebenem Brief an die Berufskammer zu richten. 2Die Berufskammer teilt der in ihrem Bereich für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde die Bewerber zu der entsprechenden Prüfung mit. 3Der in Absatz 1 bezeichnete Nachweis ist beizufügen.

 

(3) Erfolgt die Anmeldung zur mündlichen Prüfung nach dem 31. Dezember 1996 und zur schriftlichen Prüfung nach dem 31. März 1997, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Teilnahme an der Prüfung ablehnen, wenn eine entsprechende Prüfung bis zum Ablauf des Jahres 1997 nicht durchgeführt werden kann.

§ 5 Voraussetzung der Prüfung, Prüfungsgebühr

 

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde hat die Bewerber, die an der Prüfung teilnehmen, hierzu durch eingeschriebenen Brief oder in anderer Form gegen schriftliche Empfangsbestätigung spätestens eine Woche vorher zu laden.

 

(2) 1Die Teilnahme an der Prüfung setzt die in § 4 bezeichnete Bescheinigung sowie die Entrichtung der Prüfungsgebühr voraus. 2Ist die Bescheinigung fehlerhaft, kann die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden.

 

(3) 1Die Prüfungsgebühr berechtigt zur einmaligen Teilnahme an der gesamten Prüfung. 2Ein Teilbetrag der Prüfungsgebühr von 300 DM ist für die mündliche Prüfung, ein Teilbetrag von 200 DM für die schriftliche Prüfung zu entrichten. 3§ 39 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gilt entsprechend.

§ 6 Prüfung

 

(1) 1Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und für die endgültige Bestellung als...

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