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Statut WE-Schiedsgericht / §§ 8 - 25 III. Das Schiedsverfahren

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§§ 8 - 11 [Allgemeines]

§ 8 Anzuwendendes Recht, Durchführung des Schiedsverfahrens

 

(1) Das Ständige Schiedsgericht wendet deutsches Recht an.

 

(2) Für das Schiedsverfahren gelten die nachfolgenden Bestimmungen, ergänzend die §§ 43 ff. WEG sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Im Übrigen bestimmt das Ständige Schiedsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen.

 

(3) Die mündliche Verhandlung findet an einem Ort in dem Bezirk des Amtsgerichts statt, in dem das Grundstück liegt.

 

(4) Alle Schriftsätze und deren Anlagen sind in der für die Beteiligten erforderlichen Anzahl, jedoch mindestens in sechsfacher Ausfertigung, einzureichen.

§ 9 entfällt

§ 10 Vertretung

Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zeigt eine Partei dem Ständigen Schiedsgericht an, dass sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, so sollen diesem sämtliche weiteren Schriftsätze zugestellt werden.

§ 11 Zustellungen

Die Zustellung des Schiedsspruchs erfolgt in der Regel mittels eingeschriebenen Briefs.

§§ 12 - 16 1. Vorbereitung der Verhandlung

§ 12 Antrag

 

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Eingang eines schriftlichen Antrags beim Ständigen Schiedsgericht.

 

(2) Die Antragschrift muss neben den Angaben gemäß § 44 WEG enthalten:

 

a)

einen Antrag nebst ausreichender Darlegung des Sachverhalts und des eigenen Standpunkts unter Angabe bzw. Beifügung aller zur Aufklärung und Beurteilung des Sachverhalts geeigneten Unterlagen sowie der Beweismittel, einschließlich des Schiedsvertrags,

 

b)

Namen und Anschriften etwaiger Bevollmächtigter,

 

c)

Angaben zur Höhe des Geschäftswerts.

§ 13 Behandlung des Antrags

 

(1) Der Eingang des Antrags wird durch die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts vermerkt.

 

(2) Der Präsident ermittelt die voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens und fordert vom Antragsteller einen angemessenen Vorschuss, welcher innerhalb der von ihm zu bestimmenden Frist zu zahlen ist. Er weist darauf hin, dass das Verfahren erst nach Einzahlung des Vorschusses fortgeführt wird.

 

(3)...

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