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Statut WE-Schiedsgericht / §§ 8 - 11 [Allgemeines]

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§ 8 Anzuwendendes Recht, Durchführung des Schiedsverfahrens

 

(1) Das Ständige Schiedsgericht wendet deutsches Recht an.

 

(2) Für das Schiedsverfahren gelten die nachfolgenden Bestimmungen, ergänzend die §§ 43 ff. WEG sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Im Übrigen bestimmt das Ständige Schiedsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen.

 

(3) Die mündliche Verhandlung findet an einem Ort in dem Bezirk des Amtsgerichts statt, in dem das Grundstück liegt.

 

(4) Alle Schriftsätze und deren Anlagen sind in der für die Beteiligten erforderlichen Anzahl, jedoch mindestens in sechsfacher Ausfertigung, einzureichen.

§ 9 entfällt

§ 10 Vertretung

Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zeigt eine Partei dem Ständigen Schiedsgericht an, dass sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, so sollen diesem sämtliche weiteren Schriftsätze zugestellt werden.

§ 11 Zustellungen

Die Zustellung des Schiedsspruchs erfolgt in der Regel mittels eingeschriebenen Briefs.

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