(1) Die Gerichtskosten umfassen die Gebühren der Schiedsrichter sowie die gerichtlichen Auslagen, insbesondere Reisekosten der Schiedsrichter, Kosten der Sachverständigen und Dolmetscher, Transport- und Aufbewahrungskosten von Sachen (Proben, Beweisstücke (u. a. m.) sowie die Verwaltungsgebühr.
(2) Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bestehen insbesondere aus Anwaltskosten, Kosten für sonstige Prozessbevollmächtigte und Beistände, Gerichtsvollzieher sowie Parteikosten.
(3) Schiedsrichter-Gebühren entstehen mit der Ernennung der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters. Für den Vorsitzenden Schiedsrichter und den Einzelschiedsrichter fällt eine volle, für Beisitzende Schiedsrichter je 5/10 einer Gebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der in Abs. 5 enthaltenen Tabelle. Die Mindestgebühr des Vorsitzenden Schiedsrichters oder des Einzelschiedsrichters beträgt 200,00 €, diejenige der Beisitzenden Schiedsrichter je 100,00 €.
(4) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit Eingang des Verfahrensantrags beim Ständigen Schiedsgericht. Sie beträgt 250,00 € zuzüglich 10 % einer vollen Gebühr, höchstens 20.000,00 €.
(5) Die Höhe der vollen Gebühr bestimmt sich nach dem Geschäftswert (§ 29).
Sie beträgt:
| a) |
bis zu einem Geschäftswert von 5.000,00 € |
12,500 %, |
| |
jedoch nicht weniger als 150,00 € |
|
| b) |
von dem Mehrbetrag bis 10.000,00 € |
7,500 %, |
| c) |
von dem Mehrbetrag bis 15.000,00 € |
3,750 %, |
| d) |
von dem Mehrbetrag bis 20.000,00 € |
3,125 %, |
| e) |
von dem Mehrbetrag bis 25.000,00 € |
2,500 %, |
| f) |
von dem Mehrbetrag bis 30.000,00 € |
1,875 %, |
| g) |
von dem Mehrbetrag bis 50.000,00 € |
1,250 %, |
| h) |
von dem Mehrbetrag bis 500.000,00 € 25,00 € für jede 2.500,00 € |
|
| i) |
von dem Mehrbetrag über 500.000,00 € 12,50 € für jede 2.500,00 € |
|
Geschäftswerte über 50.000,00 € sind auf volle 5.000,00 € aufzur...