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Statut WE-Schiedsgericht / §§ 17 - 23 2. Verhandlungen vor dem Ständigen Schiedsgericht

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§ 17 Güteversuch

Die Verhandlung vor dem Ständigen Schiedsgericht hat mit dem Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien zu beginnen.

§ 18 Ermittlung des Sachverhalts

 

(1) Das Ständige Schiedsgericht soll eine Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass ein hinreichender Vorschuss zur Deckung der Auslagen bezahlt wird.

 

(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder zur eidlichen Beteiligtenvernehmung ist das Ständige Schiedsgericht nicht befugt. Es kann jedoch von einer Partei verlangen, dass sie die für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen bei dem zuständigen Gericht beantragt. Entspricht die Partei diesem Verlangen nicht, so ist das Ständige Schiedsgericht befugt, aus der Unterlassung ihm gerechtfertigt erscheinende Schlussfolgerungen zu ziehen.

 

(3) Das zuständige Gericht im Sinne des Absatzes 2 ist gem. § 1062 Abs. 4 ZPO das Amtsgericht der belegenen Sache.

§ 19 Rechtliches Gehör

Den Parteien ist bis zum Schluss der Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

Die Parteien sind auf Verlangen zu jeder Beweisaufnahme zu hören.

§ 20 Antragsänderung, Gegenantrag, Antragsrücknahme, Aufrechnung

 

(1) Antragsänderungen oder die Einreichung eines Gegenantrags sind bis zum Ablauf einer vom Schiedsgericht gesetzten Frist vor einer Entscheidung zulässig, wenn der Streitgegenstand der Schiedsgerichtsbarkeit des Ständigen Schiedsgerichts unterliegt.

 

(2) Der Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens oder auf eine Entscheidung durch das Ständige Schiedsgericht kann ohne Einwilligung der übrigen Parteien zurückgenommen werden. In diesem Fall beendet das Ständige Schiedsgericht das Verfahren und trifft die notwendigen Kostenentscheidungen.

§ 21 Protokoll

Über eine mündliche Verhandlung vor dem Ständigen Schiedsgericht ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die Anträge der Parteien und ihr sonstiges Vorbringen zu vermerken, soweit es nach Ermessen des Stän...

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