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Statut WE-Schiedsgericht / §§ 1 - 4 I. Allgemeines

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§ 1 Bezeichnung des Ständigen Schiedsgerichts

Der Verein Deutsches Ständiges Schiedsgericht für Wohnungseigentum e. V. ist Träger des als "Deutsches Ständiges Schiedsgericht für Wohnungseigentum" - nachstehend "Ständiges Schiedsgericht" genannt - bezeichneten Gerichts.

Der Verein ist Nachfolger der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Evangelischen Siedlungswerk in Deutschland e. V. Nürnberg, dem vhw - Bundesverband für Wohneigentum und Stadtentwicklung e. V. Berlin und dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. Berlin, die das Ständige Schiedsgericht begründet und das Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum vom 3. Juni 1998 verfasst haben.

§ 2 Zusammensetzung

Das Ständige Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten sowie den Schiedsrichtern. Der Präsident kann, soweit er nach diesem Statut Aufgaben wahrzunehmen hat, von jedem Mitglied des Vorstandes mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden.

§ 3 Aufgabe und Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts

 

(1) Aufgabe des Ständigen Schiedsgerichts ist die Beilegung oder Entscheidung von Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen.

 

(2) Das Ständige Schiedsgericht kann zur Durchführung des Schiedsverfahrens angerufen werden, wenn die Beteiligten seine Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben oder vereinbaren.

 

(3) Das Ständige Schiedsgericht kann auch zu Einzelfallentscheidungen angerufen werden, wenn die Wohnungseigentümer hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

§ 4 Schiedsklausel, Schiedsvereinbarung

Zur Vereinbarung der Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts wird folgende Regelung empfohlen:

(1) Schiedsklausel

Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne des § 43 Nr. 1 - 4 WEG werden durch ein Schiedsgericht nach dem Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum endgültig entschieden. Für Wohnungseigentümer und Verwalter, die vor Antragstellung ihre Rechtsstellung verloren haben, gilt Entsprechendes, so...

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