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Sprengstoffgesetz / § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen

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(1) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6[2] [Bis 30.06.2017: § 22 Abs. 5] ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[3] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie] und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Bis 30.09.2009: – Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie –] [4] und mit Zustimmung des Bundesrates. 2Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur[5] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung], Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

 

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[6] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[7] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie].

[1] § 39 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[2] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017. Anzuwen...

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