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Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz / § 4 Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

 

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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