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Sozialgerichtsgesetz / § 122 [Niederschrift]

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

[1] § 122 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

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