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Soziale Sicherheit, Anwendung der Systeme (1408/71/EWG) / Art. 93 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

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(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

 

a)

Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

 

b)

hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

 

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

 

(3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 und/oder Artikel 63 Absatz 3 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, für die sie zuständig sind, geschlossen, werden Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten wie folgt geregelt:

 

a)

Gewährt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen im Hoheitsgebiet dieses Staates erlittenen Schaden, so übt dieser ...

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