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Soziale Sicherheit, Anwendung der Systeme (1408/71/EWG) / Art. 57 Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist

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(1) Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 – erfüllt sind.

 

(2) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.

 

(3) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären.

 

(4) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger die...

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