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Sonderungsplanverordnung / § 4 Gestaltung der Grundstücksliste

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(1) 1Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand

 

1.

die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,

 

2.

deren Eigentümer und,

 

3.

sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber

aus. 2In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. 3Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.

 

(2) 1Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. 2Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.

 

(3) 1Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. 2Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.

 

(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

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