§ 98 Führung und Bemessung von Rettungswegen
(1) 1Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen müssen getrennt ins Freie führen. 4Sie dürfen gemeinsam ins Freie führen, wenn das Gebäude über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
(3) 1Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 2Die lichte Breite der Türen in Rettungswegen muss mindestens 0,90 m, in der Ausgangsebene mindestens 1,20 m betragen.
(4) Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 99 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
(1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
(2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
(3) 1Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. 2In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen.
(4) 1Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. 2Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein.3§ 98 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1. |
ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein und |
2. |
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen. |
(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig
1. |
zu notwendigen Fluren, |
3. |
zu Räumen nach Absatz 5. |
(7) 1Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. 2Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
3Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.
(8) 1Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
1. |
zum Sicherheitstreppenraum, |
2. |
zu notwendigen Fluren, |
4. |
zu Räumen nach Absatz 5. |
(9) 1In Kellergeschossen müssen vor den Türen notwendiger Treppenräume Vorräume angeordnet sein. 2In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. 3Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig
1. |
zum notwendigen Treppenraum, |
2. |
zu notwendigen Fluren, |
4. |
zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und |
5. |
zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen. |
(10) Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
§ 100 Notwendige Flure
(1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.
(2) 1Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. 2Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. 3Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.
(3) Innerhalb von Nutzungseinheiten oder Teilen von Nutzungseinheiten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BauO NRW 2018 mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.
(4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche
1. |
gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und |
2. |
Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden. |
(5) 1In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. 2Sie sind zulässig, wenn
1. |
die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird, |