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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 94 Bauteile

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(1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

 

(3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(4) 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. 3Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(5) 1Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

 

1.

Geschossdecken,

 

2.

Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und

 

3.

Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

2Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. 3Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

 

(6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

 

1.

Wände von Installationsschächten,

 

2.

Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,

 

3.

Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,

 

4.

Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und

 

5.

Wände offener Gänge.

 

(7) 1Raumabschließend feuerhemmend müssen sein

 

1.

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,

 

2.

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,

 

3.

Wände notwendiger Flure,

 

4...

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