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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 92 - 120 Teil 4 Hochhäuser

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§§ 92 - 93 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser

§ 92 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 4 regeln die besonderen Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 für den Bau und Betrieb von Hochhäusern gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.

§ 93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

 

(1) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. 2Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

 

(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

 

(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

§§ 94 - 115 Kapitel 2 Bauvorschriften für Hochhäuser

§§ 94 - 97 Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern

§ 94 Bauteile

 

(1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

 

(3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(4) 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. 3Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(5) 1Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

 

1.

Geschossdecken,

 

2.

Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und

 

3.

Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

2Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. 3Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

 

(6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

 

1.

Wände von Installationsschächten,

 

2.

Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,

 

3.

Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,

 

4.

Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und

 

5.

Wände offener Gänge.

 

(7) 1Raumabschließend feuerhemmend müssen sein

 

1.

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,

 

2.

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,

 

3.

Wände notwendiger Flure,

 

4.

durchgehende Systemböden und

 

5.

durchgehende Unterdecken.

2Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. 3Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. 4Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

 

(8) 1Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Fensterprofile,

 

2.

Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen,

 

3.

Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und

 

4.

Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.

§ 95 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen

 

(1) 1Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. 2Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen

 

1.

notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,

 

2.

Vorräumen und notwendigen Fluren,

 

3.

notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,

 

4.

offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie

 

5.

Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen.

3Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen

 

1.

außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,

 

2.

innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie

 

3.

offenen Gängen und notwendigen Fluren.

4In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 entsprechen.

 

(2) 1Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 2In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

 

(3) 1Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.

 

(4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absa...

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