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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 92 - 120 Teil 4 Hochhäuser

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§§ 92 - 93 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser

§ 92 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 4 regeln die besonderen Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 für den Bau und Betrieb von Hochhäusern gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.

§ 93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

 

(1) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. 2Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

 

(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

 

(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

§§ 94 - 115 Kapitel 2 Bauvorschriften für Hochhäuser

§§ 94 - 97 Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern

§ 94 Bauteile

 

(1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

 

(3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(4) 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. 3Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(5) 1Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

 

1.

Geschossdecken,

 

2.

Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und

 

3.

Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

2Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen d...

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