§ 60 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.
§ 61 Begriffe
(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
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ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, |
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mindestens einen Verkaufsraum haben und |
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keine Messebauten sind. |
2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. 3Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.4Satz 3 gilt auch für Aufzüge nach § 79 Absatz 3 Satz 4.
(2) 1Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. 2Dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen.
(3) 1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
§ 62 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
1Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. 2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
§ 63 Außenwände
Außenwände müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen bestehen aus
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nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, |
2. |
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder |
3. |
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten. |
§ 64 Trennwände
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) 1In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. 2Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. 3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
§ 65 Brandabschnitte
(1) 1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
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erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10.000 m², |
2. |
sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5.000 m², |
3. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3.000 m² oder |
4. |
sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
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die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, |
2. |
die Ladenstraßen auf einer gekennzeichneten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden, |
3. |
die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird, |
4. |
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und |
5. |
die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen. |
(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen die inneren Bra...