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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 47 - 59 Teil 2 Beherbergungsstätten

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§ 47 Anwendungsbereich

1Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. 2§ 55 Absatz 2 gilt für alle Beherbergungsstätten.

§ 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen

 

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

 

(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

 

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

 

(4) 1Soweit in Teil 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018. 2Nicht anzuwenden sind die Erleichterungen der BauO NRW 2018 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m².

§ 49 Rettungswege

 

(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. 2Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 4In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes. 5Dies gilt nicht, wenn in einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

 

(2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 50 Tragende Wände, Stützen, Decken

 

(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. 3§ 51 Absatz 4 bleibt unberührt.

 

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

 

1.

in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

 

2.

in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und

 

3.

in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.

§ 51 Trennwände, Brandwände

 

(1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein

 

1.

zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie

 

2.

zwischen Beherbergungsräumen und

 

a)

Gasträumen und

 

b)

Küchen.

2Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

 

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

 

(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

 

(4) 1Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. 2Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

 

(5) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstelle von Brandwänden sind für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten hochfeuerhemmende Wände zulässig.

§ 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte

 

(1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018 ist nicht anzuwenden.

 

(2) 1Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. 2Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 3In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen Wände, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben.

 

(3) In notwendigen Fluren dürfen Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus abweichend von § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden.

 

(4) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

 

(5) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

 

(6) 1Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustof...

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