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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

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(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

 

1.

Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),

 

2.

Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),

 

3.

Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),

 

4.

Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),

 

5.

Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),

 

6.

Wellenbrecher (§ 28) und

 

7.

Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

 

(2) 1Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 7 und § 46 entsprechend anzuwenden. 2Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.

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