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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 26 - 30 Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

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§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst

 

(1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.

 

(2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.

 

(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

 

(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitätswachdienst vorhanden sein.

§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10000 Besucherplätzen

 

(1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

 

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucherinnen und Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

 

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, sowei...

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