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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 143 - 149 Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen

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§ 143 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen

Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von

 

1.

Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

 

2.

ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und

 

3.

zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.

§ 144 Begriffsbestimmung

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen.

§ 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen

1Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. 2Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

 

1.

freistehenden Gebäuden und

 

2.

in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten. 3Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden.

§ 146 Anforderungen an elektrische Betriebsräume

 

(1) 1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können. 2Sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. 3Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.

 

(2) 1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. 2Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 3Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.

 

(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

 

(4) 1In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. 2Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 143 Nummer 3.

§ 147 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV

 

(1) 1Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. 2Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.

 

(2) 1Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 3An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

 

(3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300°C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.

 

(4) 1Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.

 

(5) 1Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. 3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.

 

(6) 1Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.

 

(7) 1Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1.000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind. 3An den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.

§ 148 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

 

(1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgeführt sein. 2§ 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten sinngemäß. 3Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. 5Die Türen müssen selbstschließend sein.

 

(2) E...

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