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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 141 - 142 Kapitel 4 Besondere Vorschriften für Garagen

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§ 141 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

1entgegen § 136 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

 

2.

entgegen § 139 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist oder nicht dafür sorgt, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden,

 

3.

entgegen § 139 Absatz 2 geschlossene Mittel-und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet.

§ 142 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen

 

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.

 

(2) Betreiberinnen oder Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze (§ 122 Absatz 11) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten.

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