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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 137 Brandmeldeanlagen

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(1) 1Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben. 2Dies gilt nicht für geschlossene Großgaragen, die in jedem Garagengeschoss selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.

 

(2) 1Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. 2Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung stehen.

 

(3) Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

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