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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 128 Außenwände

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(1) 1Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

Türen und Fenster,

 

2.

Fugendichtungen und

 

3.

brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

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