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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 125 Einstellplätze und Fahrgassen

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(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2Seine Breite muss mindestens betragen:

 

1.

2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist,

 

2.

2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist,

 

3.

2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweisen und

 

4.

3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.

3Seine Breite muss mindestens betragen:

 

1.

2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,

 

2.

2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert,

 

3.

2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,

 

4.

2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und

 

5.

3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.

4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. 5Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zu...

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