§ 121 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Teils 5 gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 BauO NRW 2018.
§ 122 Begriffe und allgemeine Anforderungen
(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
| 1. |
bis 100 m² Kleingaragen, |
| 2. |
über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen oder |
| 3. |
über 1.000 m² Großgaragen. |
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) 1Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. 2Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).
(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.
(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.
(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(8) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Verkehrsflächen von Zu- und Abfahrten außerhalb einer Garage im Freien...