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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 120 Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,

 

2.

entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,

 

3.

entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,

 

4.

entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und

 

5.

entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.

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