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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / §§ 116 - 118 Kapitel 3 Betriebsvorschriften für Hochhäuser

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§ 116 Freihaltung der Rettungswege

 

(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.

 

(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

§ 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

 

(1) 1Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen

 

1.

die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,

 

2.

die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

 

3.

die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und

 

4.

die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

 

(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 118 Verantwortliche Personen

 

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

(2) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. 2Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.

 

(3) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen, wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind. 2Die Verantwortung der Eigentüm...

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