§ 102 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen.
§ 103 Feuerwehraufzüge
(1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
(2) 1Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. 2Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
(3) Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können.
(4) 1Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein.
(5) 1Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. 2Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.
(6) Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.
(7) Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.
(8) Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.
(9) 1Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. 2Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.
§ 104 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
(1) 1Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. 2Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen.
(2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen
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zu notwendigen Fluren, |