§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. 2Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3) 1Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. 2Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. 2Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. 3Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
(6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. 2Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) 1In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen freigehalten werden. 2Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 3Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. 4Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. 3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, in Sportstadien und Freisportanlagen müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 dürfen die Stufen in Gängen (Stufengängen) eine Steigung von höchstens 0,20 m haben, wenn diese Tribünen und Podien veränderbare Einbauten sind, für die eine geltende Ausführungsgenehmigung als Fliegender Bau nach § 78 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW 2018 vorliegt.
§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. |
für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, |
2. |
vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davorliegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder |
3. |
vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davorliegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. |
(2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. 2Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird. 3Der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe. 2Bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m, bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 3Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
(6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung o...