(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
1. |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
2. |
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und |
3. |
Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. |
(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils 1 wie folgt zu ermitteln:
1. |
für Sitzplätze an Tischen: |
eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. |
für Sitzplätze in Reihen: |
zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. |
für Stehplätze auf Stufenreihen: |
zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. |
bei Ausstellungsräumen: |
eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; |
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften des Teils 1 gelten nicht für
1. |
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, |
2. |
Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, |
3. |
Ausstellungsräume in Museen und |
2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.
(4) 1Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.