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Solidaritätszuschlaggesetz 1995 / § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung

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(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

 

1.

soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

 

2.

soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:

nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;

 

3.

soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für

 

a)

laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

 

b)

sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;

 

4.

soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;

 

5.

soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes:

nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;

 

6.

soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:

nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

 

(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.

 

(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

 

(3) 1Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,

 

1.

in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 39 900 Euro[2] [Ab 01.01.2026: 40 700 Euro],

 

2.

in anderen Fällen 19 950 Euro[3] [Ab 01.01.2026: 20 350 Euro]

übersteigt. 2Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.

 

(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

 

1.

bei monatlicher Lohnzahlung

 

a)

in der Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und

 

b)

in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,

 

2.

bei wöchentlicher Lohnzahlung

 

a)

in der Steuerklasse III mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und

 

b)

in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,

 

3.

bei täglicher Lohnzahlung

 

a)

in der Steuerklasse III mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und

 

b)

in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt.

 

(4a) 1Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ...

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