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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz / §§ 6 - 10 Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten

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§ 6 Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe

 

(1) Die Personalwerbung, die externen Stellenausschreibungen und die Bekanntgabe zu besetzender Dienstposten für militärisches Personal dürfen nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein und müssen alle Geschlechter in gleicher Weise ansprechen.

 

(2) In externen Stellenausschreibungen und bei Dienstpostenbekanntgaben für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind.

 

(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

 

(4) 1Externe Stellenausschreibungen müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der sich bewerbenden Personen das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche enthalten. 2Jedenfalls muss ein Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgen.

 

(5) 1Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen. 2Es ist darauf hinzuweisen, wenn auf dem Dienstposten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich ist.

§ 7 Annahmeverfahren, Auswahlverfahren

 

(1) 1In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern

 

1.

ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und

 

2.

die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.

2Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. 3Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. 4Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.

 

(2) 1Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für

 

1.

Berufungen in das Dienstverhältnis,

 

2.

Umwandlungen des Dienstverhältnisses,

 

3.

Beförderungen,

 

4.

Wechsel der Laufbahn und

 

5.

förderliche Verwendungsentscheidungen.

 

(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

 

(4) 1In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu

 

1.

dem Familienstand,

 

2.

einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und

 

3.

den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.

2Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.

 

(5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

§ 8 Qualifikation

 

(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.

 

(2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

§ 9 Dienstliche Benachteiligungsverbote

 

(1) 1Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken:

 

1.

die Beschäftigung in Teilzeit oder die Absicht, eine Beschäftigung in Teilzeit auszuüben,

 

2.

eine Schwangerschaft und die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote,

 

3.

die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen,

 

4.

die Inanspruchnahme von familien- oder pflegebedingten Beurlaubungen oder die Absicht, eine solche Beurlaubung in Anspruch zu nehmen,

 

5.

die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,

 

6.

Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,

 

7.

die Anzahl der Dienstjahre,

 

8.

die Einkommenssituation der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sowie

 

9.

die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen:

 

a)

Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten,

 

b)

Modell zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.

2Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.

 

(2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer Beförderung nicht entgegen.

§ 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung

 

(1) 1Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. 2D...

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