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Soldatenversorgungsgesetz [bis 31.12.2024] / § 62 Umzugskostenvergütung

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(1) 1Ein früherer[1] [Bis 30.09.2021: ehemaliger] Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. 2Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

 

(2) 1Einem früheren[2] [Bis 30.09.2021: ehemaligen] Berufssoldaten oder einem früheren[3] [Bis 30.09.2021: ehemaligen] Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes[4] [Bis 30.09.2021: 9 Absatz 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes] bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

 

1.

vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

 

2.

aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

3.

nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zw...

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