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Soldatenversorgungsgesetz [bis 31.12.2024] / § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene

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(1) 1Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

 

1.

für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

 

2.

für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,

 

3.

für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

 

4.

für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung[1] [Bis 22.12.2023: und Gefährdung der äußeren Sicherheit] strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

 

5.

für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

 

(2) 1Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange[2] [Bis 31.07.2021: wenn] die Waise

 

1.

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

 

a)

sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

 

b)

sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

 

c)

einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

 

2.

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstand...

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