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Soldatenversorgungsgesetz [bis 31.12.2024] / § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

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(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 ). 2Dies gilt nicht für die Zeit

 

1.

einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können[1] [Bis 30.06.2020: die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann] berücksichtigt werden, wenn

 

a)

spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

 

b)

der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,

 

2.

eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,

 

3.

eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.

3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

 

(2) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

 

1.

in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

 

2.

im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.

2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.

 

(3) 1Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit

 

1.

als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

 

2.

der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3.[2]

 

3.

im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

 

3.[3] [Bis 30.06.2020: 4.]

in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.

2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 30.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.

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