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Soldatenversorgungsgesetz / § 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

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(1) 1Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der

 

1.

wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder

 

2.

wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Soldatengesetzes)

entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. 2Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.

 

(2) 1Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. 2§ 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

 

(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

 

1.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder

 

2.

die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.

 

(5) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen i...

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