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Soldatenversorgungsgesetz / §§ 43 - 50 Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung

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§ 43 Allgemeines

 

(1) 1Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten

 

1.

zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,

 

2.

zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,

 

3.

zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

 

4.

zur Beschaffung einer Wohnstätte.

2Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

 

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

§ 44 Ausschluss

 

(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

 

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.

§ 45 Höhe der Kapitalabfindung

 

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

 

(2) 1Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.

§ 46 Sicherung bei Grundstückskauf

1Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu s...

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