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Soldatenentschädigungsgesetz / §§ 50 - 56 Kapitel 10 Sonstige Vorschriften

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§ 50 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft

1Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die geschädigte Person an den Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Partnerin oder der Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. 2Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. 3§ 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.

§ 51 Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen

 

(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn

 

1.

die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und

 

2.

der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat.

 

(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 52 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden

 

(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

 

(2) 1Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch notwendige und angemessene Leistungen der medizinischen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge nach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des Zweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung als Sachleistung im Inland angefallen wären. 2In besonders begründeten Fällen kann auch der da...

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