Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Soldatenentschädigungsgesetz / § 5 Anerkennung der Schädigungsfolgen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Gesundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.

 

(2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung mit der Wehrdienstbeschädigung.

 

(3) 1Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Schädigungsfolge anerkannt werden. 2Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

 

(4) 1War die Soldatin oder der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an einer Krankheit, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten- Verordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungsfolge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. 2Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründen, wenn

 

1.

diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und

 

2.

die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist.

 

(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Allgemeines Kriegsfolgengesetz / c) Schatzanweisungen
    0
  • Ambulante spezialfachärztliche Versorgung / 3 Leistungserbringer
    0
  • Jansen, SGB VI § 149 Versicherungskonto
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen, SGG § 144 Berufungsvoraussetzung / 2.1 Regelungsgehalt des Abs. 1
    0
  • Jansen, SGG § 176 Entscheidung über die Beschwerde / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGG § 30 Zusammensetzung der Landessozialgerichte / 2.1 Präsident und Vizepräsident
    0
  • Jansen, SGG § 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfah ... / 1.1 Entstehung der Norm
    0
  • Jansen, SGG § 86b Anordnung des sofortigen Vollzugs / 2.2.2.3 Prozessvoraussetzungen
    0
  • Jung, KiQuTG § 5 Geschäftsstelle des Bundes / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, SGB VIII § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbesc ... / 2.2.3 Beachtung der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung nach § 80 nach Satz 3
    0
  • Jung, SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendl ... / 2.1 Geschützter Personenkreis
    0
  • Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB VIII § 45a Einrichtung / 2.5 Abgrenzung
    0
  • Jung, SGB XII § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COV ... / 2.1 Geltungsdauer
    0
  • Jung, SGB XII § 61c Pflegegrade bei Kindern / 2.1 Kinder ab 18 Monaten
    0
  • Jung, SGB XII § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegrad ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jung, SGB VII § 212 Grundsatz
    0
  • Jung, SGB VIII § 13 Jugendsozialarbeit / 3 Muster Beratungsanfrage schulpsychologische Beratung
    0
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren