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Soldatenentschädigungsgesetz / § 21 Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung

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(1) 1Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. 2Als Antrag gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

 

(2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zurückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

 

(3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

 

(4) 1Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser Leistungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person

 

1.

Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,

 

2.

eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,

 

3.

auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder

 

4.

die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

2Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die für sie maßgebliche Regelaltersgre...

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