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Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am ... / 3.2 Warnzeichen

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  • Eigenmerkmale:

    • Form: dreieckig,
    • schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur [1]

Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor ätzenden Stoffen

Warnung vor radioaktiven Stoffen

Warnung vor schwebender Last

Warnung vor Flurförderzeugen

Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Warnung vor einer allgemeinen Gefahr[2]

Warnung vor Laserstrahl

Warnung vor brandfördernden Stoffen

Warnung vor nichtionisierender Strahlung

Warnung vor starkem magnetischem Feld

Warnung vor Stolpergefahr

Warnung vor Absturzgefahr

[3]

Warnung vor Biogefährdung

Warnung vor Kälte

[1] Bei Fehlen eines besonderen Zeichens für hohe Temperatur.
[2] Dieses Warnzeichen wird nicht zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen verwendet, außer in Fällen, in denen das Warnzeichen nach Maßgabe von Anhang III Nummer 5 Unterabsatz 2 verwendet wird, um die Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzuzeigen. (Fußnote hinzugefügt durch Richtlinie 2014/27/EU)
[3] Piktogramm vorgesehen durch die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1)

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