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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

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1Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. 2Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. 3Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

Jahr Demografiekomponente
2014 1,0192
2015 1,0126
2016 1,0073
2017 1,0026
2018 0,9975
2019 0,9946
2020 0,9938
2021 0,9936
2022 0,9935
2023 0,9938
2024 0,9931
2025 0,9929
2026 0,9943
2027 0,9919
2028 0,9907
2029 0,9887
2030 0,9878
2031 0,9863
2032 0,9875
2033 0,9893
2034 0,9907
2035 0,9914
2036 0,9934
2037 0,9924
2038 0,9948
2039 0,9963
2040 0,9997
2041 1,0033
2042 1,0051
2043 1,0063
2044 1,0044
2045 1,0032
2046 1,0028
2047 1,0009
2048 0,9981
2049 0,9979
2050 0,9978
[1] § 287b geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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