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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 28 Ergänzende Leistungen

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(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2[2] [Bis 31.12.2017: § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2] sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches[3] [Bis 31.12.2017: §§ 53 und 54 des Neunten Buches].

 

(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches[4] [Bis 30.06.2020: § 53 Absatz 4 des Neunten Buches] können pauschaliert bewilligt werden.

[1] § 28 geändert durch Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 14.12.2016.
[2] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[4] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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  (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:   1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 ...

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