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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

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Beitragspflichtige Einnahmen sind

 

1.

bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße[2],

 

2.

bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße[3],

 

2a.

bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße[4],

 

3.

bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße[5],

3a.[6]

 

3a.

bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,

 

4.

bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße[7],

 

5.

[8]bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße[9], bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. 2§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Bis 30.09.2022:

5.

bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße[10], bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro. 2§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

[1] § 162 geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[2] 1 % ab 1.1.2025: 37,45 EUR/monatlich.
[3] 80 % ab 1.1.2025: 2.996 EUR/monatlich.
[4] 80 % ab 1.1.2025: 2.996 EUR/monatlich.
[5] 20 % ab 1.1.2025: 749 EUR/monatlich.
[6] Nr. 3a aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[7] 40 % ab 1.1.2025: 1.498 EUR/monatlich.
[8] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.
[9] ab 1.1.2025: 3.745 EUR/monatlich.
[10] Seit 1.1.2021: 3.290 EUR (West)/monatlich bzw. ab 1.1.2022: 3.150 EUR (Ost)/monatlich.

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