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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 159 Beitragsbemessungsgrenzen

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1Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung[2] sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung[3] ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

[1] § 159 geändert durch Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 12.12.2006.
[2] Ab 1.1.2025: 96.600 EUR/jährlich bzw. 8.050 EUR/monatlich; im Jahr 2024: 90.600 EUR/jährlich bzw. 7.550 EUR/monatlich; im Jahr 2023: 87.600 EUR/jährlich bzw. 7.300 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 84.600 EUR/jährlich bzw. 7.050 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 85.200 EUR/jährlich bzw. 7.100 EUR/monatlich.
[3] Ab 1.1.2025: 118.800 EUR/jährlich bzw. 9.900 EUR/monatlich; im Jahr 2024: 111.600 EUR/jährlich bzw. 9.300 EUR/monatlich; im Jahr 2023: 107.400 EUR/jährlich bzw. 8.950 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 103.800 EUR/jährlich bzw. 8.650 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 104.400 EUR/jährlich bzw. 8.700 EUR/monatlich.

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