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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

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(1) 1Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Buche sind

 

1.

die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,

 

2.

der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,

 

3.

die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,

 

4.

die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,

 

5.

die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,

 

6.

der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

3Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.

 

(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

 

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:

 

1.

zwischen den Trägern der Rentenversicherung,

 

2.

mit der gesetzlichen Krankenversicherung

 

3.

mit den Trägern ...

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